AGB

1. Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, - einschließlich Bestellung im Online-Shop, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wird.
(2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass sie bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müssen sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
(4) Irrtümliche Fehler in Prospekten, Preislisten, Angeboten oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns entstehen.
(5) Soweit Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer vereinbart wurden, haben diese Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen (§ 305b BGB).
(6) Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist auf unserer Webseite abrufbar.
(7) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebote, Annahme
(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen des Kunden gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

3. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk in EURO zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Inflationssprünge, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, Änderung von Lieferanten, flächendeckenden Erkrankungen, Epidemien und Pandemien – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

4. Rechnungsversand
Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.

5. Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Erstbestellungen von Exportkunden erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse.
(2) Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde und sie sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren (ab der 2. Mahnung 5 €, ab der 3. Mahnung 8 €, ab der 4. Mahnung 10 €, ab der 5. und letzten Mahnung 15 €) berechnet werden. Dem Kunden  bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

6. Menge, Qualität, Kennzeichnung
(1) Wir sind stets berechtigt, bei Sonderanfertigungen bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
(2) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

7. Versand, Lieferung
(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Unna (Incoterms 2020).
(2) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Ware reist stets versichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen allein zu Lasten des Kunden.
(4) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
(5) Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
(6) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eigenbelieferung.
(7) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(8) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten und Naturkatastrophen, wie Vulkanausbrüche, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben oder andere Ereignisse, wie z. B. Kriege, Aufstände, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen, Streiks, Aussperrung, Materialknappheit oder auch Epidemien sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehenden Abs. 5, entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- und Abladezeiten einzubehalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(9) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, da ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 7 vorliegt, so hat der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

8. Sonderanfertigungen / Individuell angepasster Hörschutz
(1) Print@Dreve
Wir fertigen ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten digitalen Daten (z. B. STL-Dateien), ohne inhaltliche Prüfung oder Anpassung unsererseits. Abweichungen, die auf solche Kundenvorgaben zurückzuführen sind, gelten dann nicht als Mangel. Für alle übermittelte Einstellungen (z. B. Offsetwerte) ist der Kunde verantwortlich. Unsere Leistungen beinhalten keine medizinische Beratung. Die Nutzung der Produkte erfolgt in alleiniger Verantwortung des Kunden. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf fehlerhafte, unvollständige oder nachträgliche veränderte Kundendaten zurückzuführen sind. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Angepasster Hörschutz
Für individuell hergestellte PSA-Produkte (z. B. Otoplastiken, Gehörschutz) muss der Kunde alle erforderlichen Vorleistungen (wie Ohrabdrucknahme, Funktionsprüfung, Dokumentation, Endkundeneinweisung) nach Stand der Technik und gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 fachgerecht durchführen und die Nachweise mindestens drei Jahre aufbewahren. Er sorgt außerdem dafür, dass der Endkunde alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Anleitungen erhält. Verletzt der Kunde diese Pflichten, trägt er die daraus entstehenden Schäden und Kosten. Bei Lieferungen ins Ausland muss der Kunde die jeweiligen nationalen PSA-Vorschriften beachten.

9. Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
(5) Unsere runderneuerten Geräte werden sorgfältig geprüft, bevor sie in den Verkauf gelangen, gleichwohl ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

10. Haftung
Die Haftungsbeschränkungen und die Verkürzung der Verjährungsfristen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, besteht nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

11. Datenschutz
Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang personenbezogener Daten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung: https://dreve.de/datenschutzerklaerung/

12. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt er uns alle Forderungen in Höhe des Rechnungswerts ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Insolvenzantrag gestellt ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, erforderlichenfalls zu versichern und uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
(4) Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

13. Vertraulichkeit
Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen, nicht allgemein bekannten Informationen sowie sämtliche Produkte, Muster, Software und Unterlagen vertraulich zu behandeln und weder Dritten weiterzugeben noch durch Reverse Engineering, Nachbau, Dekompilierung oder sonstige Analyseverfahren zu untersuchen oder nachzubilden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine solche Handlung zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich gestattet ist. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.

14. Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die gelieferten Waren ausschließlich für das erstmalige Inverkehrbringen und den Betrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des ausdrücklich vereinbarten Erstlieferlandes mit entsprechender Zulassung oder CE-Kennzeichnung bestimmt. Für die Konformität, Registrierung und Zulassung im Empfängerland außerhalb Deutschlands übernehmen wir keine Verantwortung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Beim Export, der Weitergabe oder Verbringung in andere Länder ist der Kunde verpflichtet, alle einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontroll-, Embargo-, Import-, Zulassungs- und Registrierungsbestimmungen sowie produktspezifische regulatorische Anforderungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu prüfen und einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der medizinprodukterechtlichen Anforderungen (z. B. MDR/IVDR/EU, FDA/USA, oder anderer nationaler Vorschriften), die Durchführung etwaiger Registrierungsverfahren im jeweiligen Bestimmungsland sowie ggf. notwendige Übersetzungen und anwendungsspezifische Informationen in der Landessprache.
(3) Der Kunde prüft insbesondere, ob für das jeweilige Land eine zusätzliche Zulassung, Zertifizierung oder Registrierung erforderlich ist, ob die Belieferung oder Nutzung gemäß gesetzlichen Vorgaben (z. B. Embargo-, Sanktionen, Produktverbote) beschränkt ist, dass bei Weitergabe keine Abgabe an auf Sanktionslisten aufgeführte Personen/Organisationen erfolgt oder eine rüstungs-, kerntechnik- oder sonstige genehmigungs- oder verbotspflichtige Nutzung erfolgt.
(4) Bei Weitergabe an Dritte oder Verkauf in andere Länder verpflichtet sich der Kunde, alle betroffenen Abnehmer und Geschäftspartner in gleichem Umfang wie in Ziff. 1–3 zur Einhaltung sämtlicher regulatorischer, zulassungsrechtlicher und exportkontrollrechtlicher Bestimmungen sowie aller notwendigen Informations- und Dokumentationspflichten zu verpflichten und entsprechend zu unterrichten.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Melde-, Rückverfolgbarkeits- und Vigilanzpflichten gemäß den Anforderungen der anwendbaren Medizinproduktevorschriften auch bei sämtlichen nachgeordneten Distributoren und Anwendern eingehalten werden.
(6) Verletzt der Kunde schuldhaft eine der vorstehenden Pflichten und entsteht uns hieraus ein Schaden, Verwaltungsaufwand, Bußgeld, Zoll oder sonstiger Nachteil, stellt uns der Kunde von allen daraus resultierenden Kosten, Ansprüchen und Sanktionen frei.

15. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung alle anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere solche zum Schutz der Menschenrechte, zur Korruptionsbekämpfung, zur Bekämpfung von Geldwäsche, zum Umweltschutz, zur Arbeitssicherheit, zum Datenschutz sowie die einschlägigen Exportkontroll- und Embargovorschriften einzuhalten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, unseren Verhaltenskodex in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.
Verstößt der Kunde schwerwiegend gegen vorstehende Pflichten, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

16. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Unna.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

 

Stand 06/2025

1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
Die EKB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB)
(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) gelten in ihrer jeweils neusten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass sie bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Die EKB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese EKB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen EKB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot, Annahme
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für uns verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind.

3. Beachtung von Spezifikationen
Der Lieferant verpflichtet sich, stets die Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abändern. Wir behalten uns das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden sollte. Wir behalten uns ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager- und Transportanforderungen auszudehnen. Wir werden den Lieferanten unverzüglich über solche Änderungen unterrichten.

4. Preise, Zahlung
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.
(2) Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.
(3) Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Die angegebene Lieferzeit ist bindend.
(4) Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Übermittlung von Vertragsdokumenten (z. B. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen) auch in elektronischer Form. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur elektronischen Rechnungsstellung und unterstützt uns auf Anforderung bei der Umstellung auf elektronische Prozesse.

5. Lieferung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
(2) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

6. Gefahrenübergang
Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2020) festgelegt. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivered duty paid“ (geliefert verzollt, Incoterms 2020) gelten.

7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
An unseren Unterlagen und beigestellten Gegenständen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur zur Vertragserfüllung genutzt, nicht an Dritte weitergegeben und sind nach Vertragsende zurückzugeben. Reverse Engineering, d. h. die Analyse, Zerlegung oder Nachbildung unserer bereitgestellten Unterlagen, Muster, Produkte oder Teile hiervon, ist nicht gestattet.Beigestellte Materialien sind vom Lieferanten auf eigene Kosten zu sichern und zu versichern. Verarbeitungen erfolgen für uns, sodass wir Eigentum erwerben. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

8. Aufbewahrung Unterlagen/Eigentum Werkzeuge
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlagen über die Herstellung, Lagerung, Lieferung und den Verkauf der Produkte für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen, Muster oder sonstige Fertigungsmittel, die der Lieferant zur Ausführung unserer Aufträge herstellt oder beschafft und deren Kosten wir ganz oder teilweise tragen, gehen mit ihrer Herstellung bzw. Beschaffung in unser Eigentum über. Der Lieferant verwahrt diese unentgeltlich für uns, kennzeichnet sie als unser Eigentum und darf sie ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwenden. Die Herausgabe der Werkzeuge kann von uns jederzeit verlangt werden.

9. Mängelhaftung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadenersatz zu verlangen.
(2) Bei Gefahr in Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten, Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren nach Gefahrenübergang.
(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

10. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

11. Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss, vorbehaltlich des Abs. 1, 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

12. Produkthaftung, Versicherung
Der Lieferant stellt uns und verbundene Unternehmen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Produktfehlern frei, sofern diese nicht auf unser grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. Er übernimmt die Kosten von Rückrufaktionen, soweit sie auf fehlerhafte Lieferungen zurückgehen. Der Lieferant hält eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung (mindestens 10 Mio. € je Schadensfall) vor und weist dies jährlich durch Vorlage einer Deckungsbestätigung mit Angabe des Umfangs nach.

13. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

14. Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche für ihn geltenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Auf Anforderung hat der Lieferant Dreve geeignete Nachweise über die Einhaltung dieser Pflichten, einschließlich relevanter Unterlagen, Zertifikate oder Auditberichte, vorzulegen und bei Verdachtsfällen unverzüglich zu informieren sowie aktiv an der Aufklärung mitzuwirken.
(2) Der Lieferant sichert zu, die einschlägigen Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsverbot sowie die Gewährleistung sicherer und fairer Arbeitsbedingungen und einer umweltschonenden Produktion.
(3) Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, unseren Lieferanten Verhaltenskodex in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten (abrufbar unter: https://dreve.de/coc)
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, auch künftig in Kraft tretende und für das Vertragsverhältnis relevante gesetzliche Vorgaben einzuhalten sowie Änderungen eigenverantwortlich zu erfassen und zu berücksichtigen.

15. Stoffe in Produkten
Der Lieferant garantiert, dass alle Produkte die Vorgaben von REACH, RoHS, POP-, Ozonverordnung und geltende PFAS-Beschränkungen erfüllen und keine verbotenen Stoffe (insbesondere SVHC, PFAS, Asbest, Biozide, radioaktives Material) enthalten. Enthalten Produkte dennoch solche Stoffe, ist dies vor Lieferung mitzuteilen; eine Lieferung bedarf unserer Freigabe. Für Schäden oder Ansprüche aus Verstößen haftet der Lieferant.

16. Datenschutz
Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung:
https://dreve.de/datenschutzerklaerung

17. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Unna.
(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

 

Stand 07/2025

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